AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


ni-design

Friedrich Nickel

Konzeptionelle Werbung

Rosenstraße 25

D-71640 Ludwigsburg

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte


1.1 Jeder an ni-design erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmung der §§ 2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB.


1.2 Für die Entwürfe und Werkzeichnungen von ni-design als geistige Schöpfung gilt das Urherberechtgesetz. Die Bestimmungen des Urherberrechtgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.


1.3 Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberzeichnungen weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen oder Details - ist unzulässig.


1.4 Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung durch ni-design und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.


1.5 Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen). Dabei räumt ihm ni-design in der Regel zugleich das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 UrhG ein.


1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.



2. Vergütung


2.1 Honorare für Entwürfe und Werkzeichnungen werden von ni-design angeboten und sind vom Auftraggeber schriftlich zu genehmigen. Wird einem Angebot nicht innerhalb von 3 Tagen schriftlich widersprochen, gilt dies als vereinbart. Sollte sich im Verlauf der Arbeiten ein erhöhter Aufwand abzeichnen so ist ni-design berechtigt diesen zusätzlich in Rechnung zu stellen.
2.2 Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die ni-design für den Auftraggeber erbringt sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

2.3 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

3. Fälligkeiten


3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen angenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.


3.2 Bei Zahlungsverzug kann ni-design Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank verlangen.


3.3 Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung. 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.


3.4 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten.


4.1 Sonderleistungen wie z.B. die Umarbeitung oder Änderung von Werkzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden dem Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.


4.2 ni-design ist berechtigt die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragsgebers zu bestellen.


4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung ni-design abgeschlossen werden ist der Auftraggeber verpflichtet, ni-design im Innerverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.


4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.


4.5 Kosten für Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind werden nur in Rechnung gestellt wenn die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.




5. Eigentumsvorbehalt


5.1 An Entwürfen und Werkzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.


5.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.


5.3 Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.


5.4 ni-design ist nicht verpflichtet, Dateien, Quelldateien oder Layouts die im Computer erstellt wurden an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten oder Quelldaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat ni-design dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von ni-design geändert werden.





6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster.


6.1 Vor der Ausführung und Vervielfältigung sind ni-design Korrekturmuster vorzulegen.


6.2 Die Produktionsüberwachung durch ni-design erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei der Übernahme der Produktionsüberwachung ist ni-design berechtigt, nach eigenem Ermessen - unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben der Auftraggebers - die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.


6.3 Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen, Ziffer 7 gilt sinngemäß auch für die Texte.


6.4 Von allen vervielfältigten Arbeiten wird ni-design eine angemessene Anzahl an Belegexemplaren, unentgeltlich überlassen. ni-design ist berechtigt diese Stücke zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.




7. Haftung


7.1 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführung oder Werkzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.


7.2 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung durch ni-design.


7.3 Für wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragsfähigkeit der Entwürfe haftet ni-design nicht.


7.4 Soweit ni-design notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen von ni-design. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer/Vertragspartner wird ausgeschlossen.

8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen


8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. ni-design behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.


8.2 Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom Designer unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist.




9. Schlussbestimmungen


9.1 Der Erfüllungsort für beide Seiten ist Ludwigsburg.


9.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.


9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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